Rechtsprechung
ArbG Düsseldorf, 06.10.2009 - 7 Ca 1724/09 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (7)
- openjur.de
Entgeltfortzahlung, Ferienüberhangsregelung, unangemessene Benachteiligung
- NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
§ 307 BGB; § 3 EFZG
Entgeltfortzahlung, Ferienüberhangsregelung, unangemessene Benachteiligung - Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Unangemessene Benachteiligung durch eine Ferienüberhangsregelung bei Ruhen des Arbeitsverhältnisses während der "Schließungszeiten der Schulen" mit Überschreitung des Jahresurlaubs ohne Entgeltfortzahlung
- hensche.de
Arbeitsvertrag, Lohn, Gehalt, Arbeitsausfall
- rewis.io
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
- juris (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- busradar.de (Kurzinformation)
Busfahrer: Bezahlung auch in Schulferien
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (2)
- BAG, 06.05.2009 - 10 AZR 443/08
Bonuszahlung - Arbeitsverhältnis als Voraussetzung
Auszug aus ArbG Düsseldorf, 06.10.2009 - 7 Ca 1724/09
Rechtsvorschriften im Sinne des § 307 Abs. 3 Satz 2. BGB sind nicht nur die Gesetzesbestimmungen selbst, sondern die dem Gerechtigkeitsgebot entsprechenden allgemeinen anerkannten Rechtsgrundsätze, das heißt auch alle ungeschriebene Rechtsgrundsätze, die Regeln des Richterrechts oder die aufgrund ergänzender Auslegungen nach den §§ 157, 242 BGB und aus der Natur des jeweiligen Schuldverhältnisses zu entnehmenden Rechte und Pflichten (BAG 06.05.2009 - 10 AZR 443/08). - BAG, 14.08.2007 - 9 AZR 18/07
Altersteilzeit - erweitertes Direktionsrecht
Auszug aus ArbG Düsseldorf, 06.10.2009 - 7 Ca 1724/09
Eine formularmäßige Vertragsbestimmung ist ungemessen, wenn der Verwender durch einseitige Vertragsgestaltung missbräuchlich eigene Interessen auf Kosten seines Vertragspartners durchzusetzen versucht, ohne von vornherein auch dessen Belange hinreichend zu berücksichtigen und ihm einen angemessen Ausgleich zu gewähren (vgl. BAG 14.08.2007 - 9 AZR 18/07).
- ArbG Solingen, 06.10.2015 - 1 Ca 701/15
Ferienüberhangklausel, Betriebsordnung
Es ist auch kein anderer Zweck der Klausel erkennbar, als die Aufrechterhaltung von Vergütungsansprüchen ohne Arbeitsleistung zu vermeiden (vgl. bereits Arbeitsgericht Düsseldorf, 06.10.2009 - 7 Ca 1724/09).